AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Inhalt
1. Unsere NPO-Interessengemeinschaft bietet geführte Mountainbiketouren, E-Bike-Touren, Rennradtouren und Fahrtechnikkurse rund um den Radsport an.
2. Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages an. Inhalt des Vertrages sind die Ausschreibung, der Prospekt oder jegliche andere drucktechnisch oder digital gestaltete Beschreibung des Angebotes der Interessengemeinschaft.
3. Soweit der Teilnehmer mit seiner Anmeldung weitere Teilnehmer anmeldet, haftet der Anmelder auch für die weiteren Teilnehmer, es sei denn, dass er eine solche Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgelehnt hat.
4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Interessengemeinschaft zu Stande. Der Teilnehmer erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Bestätigung per Mail. Der Teilnehmer erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten laut der Datenschutzerklärung einverstanden.
5. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Anbieters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt, kommt der Vertrag auf Grundlage dieses neuen Angebots zu Stande.
6. Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGB des Veranstalters; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Leistung
Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Ausschreibung auf der Homepage, oder Ausschreibung der Veranstaltung/Tour
3. Leistungsänderungen
Änderungen einzelner Leistungen, wie z. B. Fahrtroute, sowie Änderungen des Ablaufs aus witterungsbedingten und organisatorischen Gründen, die sich nach Vertragsabschluß in Abweichung des vertraglich vereinbarten Inhalts des Vertrages ergeben, sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen.
4. Haftung
1. Mit der Buchung entbindet der Teilnehmer die Interesengemeinschaft, ihre Repräsentanten, Vertreter und Hilfspersonen von Haftungsansprüchen für Schäden aus der oben gebuchten Veranstaltung, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bei Schäden, welche nicht Personenschäden sind, nicht grob fahrlässig herbeigeführt und alleine vom Veranstalter oder seinen Hilfspersonen verursacht worden sind, haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des dreifachen gebuchten Preises.
2. Der Kunde beteiligt sich an den Mountainbike-Touren, sportlichen Betätigungen aller Art und ähnlichen, mit besonderen Gefahren verbundenen Unternehmungen auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Bei Radsportveranstaltungen (egal ob MTB, Rennrad, E-Bike oder Trekkingrad) ist der Kunde selbst für seine Fahrweise und für die Anmeldung in einer, seinem Fahrkönnen entsprechenden Gruppe sowie für seine körperliche Eignung verantwortlich. Jedem Kunden ist bekannt, dass das Radfahren, auch bei sachgerechter Ausübung mit Gefahren verbunden ist. Es sollte durch einen Arzt überprüft werden, ob der Gesundheitszustand den Anforderungen einer solchen Veranstaltung gewachsen ist.
3. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die bekannt gegebenen Verhaltensregeln zu beachten und den Anweisungen des Veranstalters und dessen Tourguides und Fahrtechniktrainern Folge zu leisten. Die Interessengemeinschaft als Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen oder Verlust privater oder gemieteter Fahrräder oder sonstiger Ausrüstung. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die verursacht werden durch Dritte oder andere Touren-Teilnehmer bzw. durch Nichtbeachtung einer Weisung des Gruppenleiters oder Missachtung der Straßenverkehrsordnung.
4.Wir sind kein Reiseveranstalter d.h. der Teilnehmer bucht Hotel/Unterkunft eigenständig. Es gelten dann die jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners. Der Abschluss einer Gepäck-, Reiserücktrittskosten-, Haftpflicht-, Unfall- so wie Auslandskrankenversicherung wird dringend empfohlen.
5. Gewährleistung
1. Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Unsere Interessengemeinschaft kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, indem er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Die Interessengemeinschaft kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich zieht.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Veranstaltung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Der Preis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Veranstaltung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Interessengemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der Interessengemeinschaft kündigen. Das gleiche gilt, wenn dem Kunden die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird. Sofern ein besonderes Interesse des Teilnehmers die sofortige Kündigung des Vertrages rechtfertigt, wird nur der Teil des Preises geschuldet, der für den Teilnehmer von Interesse war.
6. Rücktritt durch den Teilnehmer
1. Der Teilnehmer kann jederzeit von der Veranstaltung/ Event zurücktreten. Der Rücktritt wird wirksam, wenn die Erklärung schriftlich bei uns eingegangen ist. - Wurde für die Veranstaltung ein Kostenbeitrag/Aufwandsentschädigung/ Gebühr vereinbart gilt folgende Vereinbarung:
Veranstaltung/ Event kann nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB eine pauschalierte Kostenentschädigung verlangt werden. In der Regel entstehen folgende Gebühren:
- bis 61 Tage vor Veranstaltungsbeginn/ Event 15 %
- ab 60 bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn / Event 50 %
- ab 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn / Event 80 %
- ab 14 bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn / Event 90 %
- 1 Tag vorher & bei Nichtantritt 100 %
- Der Teilnehmer ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Teilnahmevoraussetzungen: Teilnehmen kann jeder, der die konditionellen und gesundheitlichen, entsprechend der Beschreibung geforderten Voraussetzungen mitbringt und den Preis nachweislich entrichtet hat. Der Veranstalter ist berechtigt zu Beginn oder während der Veranstaltung einen Teilnehmer, der erkennbar eines dieser Merkmale nicht erfüllt, von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall besteht kein Rückerstattungsanspruch des gezahlten Preises!
7. Mitwirkungspflicht der Teilnehmer
1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
2. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Teilnehmer die Rüge des Mangels schuldhaft, sind seine Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz ausgeschlossen.
8. Rücktritt durch den Veranstalter
1. Der Veranstalter kann bis 14 Tage vor einer Veranstaltung bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Teilnehmern zurücktreten, wenn in der Veranstaltungsbeschreibung für die entsprechende Veranstaltung auf eine Teilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Kunde erhält den einbezahlten Veranstaltungspreis zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche stehen dem nicht zu.
2. Stört der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung trotz Abmahnung des Veranstalters oder verhält er sich in einem solchen Maße vertragswidrig, das die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Hierzu zählt insbesondere, wenn der Teilnehmer Sicherheitsvorschriften nicht beachtet oder sich und andere gefährdet. In diesem Falle behält der Veranstalter den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungsteile erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
3. Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbare höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die im Falle höherer Gewalt für notwendigen Maßnahmen, insbesondere die für die Rückbeförderung entstehenden Mehrkosten, tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
2. Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651 c, 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
10. Umbuchungen/ Ersatzteilnehmer
1. Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach Vertragsschluss Umbuchungen vorgenommen, werden neben dem etwaigen geänderten Preis zusätzlich die tatsächlich angefallenen Bearbeitungskosten, mindestens EUR 25,00 berechnet. Bei kurzfristiger Umbuchung innerhalb von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Umbuchungsgebühr mindestens EUR 79,00 zzgl. Stornogebühren. Jede Art von Änderung eines Gutscheins entspricht einer Umbuchung und wird mit oben genannter Bearbeitungsgebühr von mindestens EUR 25,00 berechnet.
2. Der Teilnehmer kann nach Maßgabe von § 651b BGB bis zum Veranstaltungsantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Recht und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Es besteht dann eine gesamtschuldnerische Haftung. Dem Wechsel der Person kann widersprochen werden, wenn der Dritte den besonderen Veranstaltungs-/ Eventerfordernissen nicht genügt, gesetzliche oder behördliche Anforderungen entgegenstehen.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
1. Der Veranstalter wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Veranstaltungsantritt unterrichten.
2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
3. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
12. Fernabsatzverträge § 312b
1. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge, insbesondere das Widerrufsrecht, finden bei Onlinebuchung einer Veranstaltung keine Anwendung. Veranstaltungen sind Dienstleistungen die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau definierten Zeitraums erbracht werden.
2. Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen vom Veranstalter gegen den Teilnehmer ist dessen Wohnsitz maßgebend. Nicht so wenn die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters relevant.
13. Allgemeines / Nutzung unverschlüsselte E-Mail
1. Alle Angaben in den Ausschreibungen und Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung oder Veröffentlichung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Veranstaltungsbedingungen.
3. Die Sicherheit der Übermittlungen von E-Mails kann nicht garantiert werden. Via E-Mail übermittelte Informationen können abgefangen oder geändert werden, verloren gehen oder zerstört werden, verspätet oder unvollständig ankommen, oder Viren enthalten. Der Veranstalter übernimmt daher keine Gewähr für Irrtürmer oder Auslassungen jeder Art im Inhalt sowie sonstigen Risiken, die auf die Übermittlung via E-Mail zurückzuführen sind. Sofern Sie uns Ihre E-Mail überlassen, bzw. selbst unverschlüsselte E-Mails zu senden, gehen wir von einer eigenverantwortlichen Wahl aus den oben genannten Risiken einzugehen.
14. Veranstalter
Interessengemeinschaft Mountainbike Reutlingen Tübingen Holzgerlingen Baiersbronn
vertreten durch: Uli Burkhardt und Andy Rösch
Tannenfels 17
72270 Obertal
Tel.: +49 (0)7449 3820202
E-Mail: info (AT) mtb-baiersbronn.de
Fragen, Wünsche, Anregungen? Schreibt uns! Wir beraten Euch gerne bei Fragen und helfen Euch die ideale Tour zu finden.